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   BSG, 14.05.1958 - 11/9 RV 1042/55   

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BSG, 14.05.1958 - 11/9 RV 1042/55 (https://dejure.org/1958,1257)
BSG, Entscheidung vom 14.05.1958 - 11/9 RV 1042/55 (https://dejure.org/1958,1257)
BSG, Entscheidung vom 14. Mai 1958 - 11/9 RV 1042/55 (https://dejure.org/1958,1257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 7, 187
  • NJW 1958, 1158
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 19.03.1986 - 9a RV 6/84

    Fiktion der Witwenbeihilfe bei mindestens 5 Jahre Anspruch auf

    Entgegen der Revision ist mit der Neufassung des % 98 Abs. 1 BVG mit Wirkung vom 1. Januar 1976 an ein neuer Versorgungsanspruch nach Voraussetzung und Inhalt geschaffen werden (BSGE 7, 187, 190).
  • BSG, 31.01.1973 - 9 RV 286/72

    Dreifacher Betrag der Versorgungsbezüge für den Sterbemonat - Regeln für die

    Obwohl sie ein anderes Rechtsinstitut als das Ruhen (§ 65 BVG) ist (RVGE 10, 109, 110), läßt sie sich in gewisser Hinsicht mit diesem vergleichen; auch das Ruhen läßt den Anspruch als solchen, das "Stammrecht" , nicht untergehen (BSG 7, 187, 191; 20, 161, 163; für die Krankenversicherung; BSG 2, 142, 147).
  • LSG Hessen, 17.02.1982 - L 8 KR 636/81

    Krankengeld; Krankenversicherung der Rentner; Lohnfortzahlungsanspruch

    Das Ruhen eines Anspruchs bedeutet, daß er zwar besteht, aber wegen Vorliegens bestimmter Sachverhalte zur Zeit nicht realisierbar ist (vgl. Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Auflage, Stand April 1981, Anm. II 1 zu § 189 RVO unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 21. Dezember 1953 - 3 RK 47/55 - in E 2, 142; 27.2.1957 - 1 RA 94/56 - in E 5, 4; 14.5.1958 - 11/9 RV 1042/55 - in E 7, 187; 19.6.1963 - 3 RK 37/59 - in E 19, 179).
  • BGH, 18.10.1961 - IV ZR 97/61

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bedeutet das Ruhen eines Anspruchs, daß zwar das "Stammrecht" unberührt bleibt, der Anspruch also besteht, jedoch zeitweilig wegen des Vorliegens eines bestimmten Sachverhalts nicht zu erfüllen ist (BSGE 2, 142, 147; 7, 187, 191).
  • BSG, 06.05.1969 - 9 RV 752/66
    fenden Versorgungsbezüge gemäß Arte VI 5 1 Abs() l des 2" VOG von Amts wegen erfolgt" Da der Kläger als "Erwerbsunfähiger" schon nach 5 30 Abs" 3 BVG idF des 10 NOG uns streitig einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich hatten den er lediglich aus Unkenntnis während der Geltungsdauer des 10 NOG nicht geltend gemacht hat9 fehlt es sonach an der Voraussetzung eines "neuen Anspruchs"o Wenn der Kläger auch insoweit einen Rechtsverlust erlitten hat9 so ist es doch nicht der Sinn des Art" VI @ 1 Abso 2 des 20 NOG, solche Nachteile auszugleicheno Diese Vor-= schrift will nur diejenigen Versorgungsberechtigten begünstigen und schützen9 die durch das 2" NOG entweder neu in den Kreis der Rentenberechtigten einbezogen worden sind oder denen durch das 20 NOG erstmalig ein Anspruch auf eine bestimmte zusätzliche Leistung erwachsen isto Der Gesetzgeber hat dabei in Betracht gezogen9 daßnbei der Einführung neuer Leistungen erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit vergeht? bis die neuen Bestimmungen zur Kenntnis der Versorgungsberechtigten gelangen" Deshalb wird denjenigen Personen9 die nach früherem Recht keine Leistung dieser Art zu beanspruchen hatten? eine gewisse Frist eingeräumt9 bis sie unter normalen Umständen Kenntnis davon erhalten können? daß ihnen nunmehr - im Gegensatz zu früher - eine solche Versorgungsleistung zusteht (vglo BSG 179 109)0 Dem« gemäß hat das BSG im Urteil vom 290 Mai 1962 - 10 BV 979/59 zu dermrechtsähnlichen Bestimmung des Art° II des 60 Änderuhgsgesetzes zum.BVG vom 10 Juli 1957 - BGBl I 661 ; bereits entschieden9 daß als "neue Leistungen" im Sinne dieser Ubergangsvorschrift nur solche Leistungen angesehen werden können9 die "ihrer Art nach" auf Grund des früheren Rechts - bei rechtzeitiger Antragstellung - nicht gewährt werden konnten (vglo BSG 179 105)0 In diesem wie auch im vorliegenden Fall gilt grundsätzlich das [gleiche? was der 110 Senat des BSG im Urteil vom 140 Mai 1958 - 11/9 RV 1042/55 (= BSG 77 187 ff) in 5 88 BVG idF.
  • BSG, 23.03.1966 - 9 RV 92/64
    dem Inkrafttreten des BVG erfüllt waren, deren rechtlich0 Voraussetzungen aber erst durch das BVG "neu" -geschaffon werden sind (BSG 4, 291, 295; 7, 118 (120), 189), Wurde ein Antrag nicht gestellt, obgleich schon nach bisherigen Versorgungsrecht die Möglichkeit hierzu bestanden hat, so handelt es sich nicht um einen neuen Versorgungsanspruch (BSG 7, 187, 190; 17, 106), Das gilt auch für die in Arto II des Seehsten ÄndG zum BVG als "neue Leistungen" bezeichneten Ansprücheo Als neue Loistungen sind nur solche anzusehen, die ihrer Art nach auf Grund des früheren Rechts - bei rechtzeitiger Antragstellung (BSG 17,.
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